Satzung

„Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses“ (Stipendienstiftung)

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung begabter Studierender und des wissenschaftlichen Nachwuchses“.
  2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  3. Sitz der Stiftung ist Kaiserslautern.

§ 2
Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch die Unterstützung begabter inländischer und ausländischer Studierender, Promovendinnen und Promovenden, Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler an den Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz oder im Rahmen internationaler Austauschprogramme. Darüber hinaus fördert die Stiftung mildtätige Zwecke durch die Unterstützung von Studierenden und wissenschaftlichen Nachwuchskräften in sozialen Notlagen.
  2. Zu den unterstützten Studierenden im Sinne dieser Satzung gehören auch die Hörerinnen und Hörer der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, der Theologischen Fakultät Trier, der Philosophisch-Theologischen Hochschule Vallendar und der Wissenschaftlichen Hochschule für Unternehmensführung Vallendar.
  3. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Vergabe von Stipendien an begabte in- und ausländische Studierende, Promovendinnen und Promovenden und junge Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler in der Postdoktorandenphase. Daneben werden finanzielle Unterstützungsleistungen an bedürftige Studierende und wissenschaftliche Nachwuchskräfte geleistet.
  4. Bei der Stipendienvergabe ist der Aspekt des Gender Mainstreaming zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Bei der Stipendienvergabe kann gesellschaftliches Engagement berücksichtigt werden.
  5. Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Stipendien und finanzielle Unterstützungsleistungen besteht nicht.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4
Stiftungsvermögen

  1. Das Vermögen der Stiftung besteht aus
    1. dem Anfangsvermögen in Höhe von 25.000 €,
    2. sonstigen Zuwendungen des Landes Rheinland-Pfalz und
    3. Zuwendungen Dritter zum Stiftungsvermögen.
  2. Zuwendungen Dritter wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von der Zuwendungsgeberin oder dem Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
  3. Zustiftungen können durch die Zustifterin oder den Zustifter bestimmten Zielen innerhalb des Stiftungszwecks zugeordnet werden. Zustiftungen können ab einem Betrag von 25.000 € mit dem Namen der Stifterin oder des Stifters verbunden werden, sofern dies von ihr oder ihm gewünscht wird.
  4. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung der Ertragskraft möglich.

§ 5
Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
    1. den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    2. alljährlichen Mittelzuweisungen durch das für die Hochschulen zuständige Ministerium nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans, die in besonderen Fällen für einen bestimmten Zweck gebunden werden können,
    3. Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Vermehrung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
  2. Die Spenden und sonstigen Zuwendungen gemäß Absatz 1 Nr. 3 sind zu dem vom Spender oder der Spenderin genannten Zweck im Sinne von § 2 Abs. 1 zu verwenden. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, die Spenden nach eigenem Ermessen zeitnah im Sinne von § 2 zu verwenden oder mit ihnen nach Absatz 3 zu verfahren.
  3. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlich Zulässigen ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zuführen.

§ 6
Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen finanziellen Auslagen und Aufwendungen in angemessenem Rahmen.

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. zwei Präsidentinnen oder Präsidenten und
    2. zwei Kanzlerinnen oder Kanzler,
    die von der Konferenz der Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten des Landes Rheinland-Pfalz (Landeshochschulpräsidentenkonferenz) benannt und von dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium berufen werden.
  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit weiter aus bis zur Berufung der neuen Vorstandsmitglieder.
  3. Der Vorstand wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
  4. Der Vorstand (Absatz 1) kann aus dem Kreis der Zustifterinnen oder Zustifter ein weiteres Vorstandsmitglied jeweils für die Dauer von zwei Jahren berufen (kooptiertes Mitglied).
  5. Der Vorstand wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Die oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt. Die Einladung erfolgt jeweils schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen.
  6. zwei Kanzlerinnen oder Kanzlern der Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz,

§ 8
Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten der Stiftung; ausgenommen sind die Entscheidungen über seine Entlastung ( § 12 Abs. 3 ) und über die Stipendienvergabe im Einzelfall.
  2. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe,
    1. die Vergabe von Förderungsmitteln zu beschließen,
    2. Richtlinien über die Höhe der Förderung, das Vergabeverfahren und die Empfängerinnen bzw. Empfänger der Stipendien zu erlassen, die der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums bedürfen,
    3. innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen,
    4. dem Kuratorium gegenüber jährlich einen Tätigkeitsbericht abzugeben,
    5. über die Änderung der Satzung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung zu beschließen.Der Vorstand kann in besonders begründeten Bereichen vorsehen, dass bestimmte Beträge direkt an die einzelnen Hochschulen fließen und dort vergeben werden (z.B. im Rahmen internationaler Austauschprogramme oder zur Unterstützung in sozialen Notlagen).
  3. Die oder der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Für die Beauftragung anderer Personen mit ihrer oder seiner Vertretung im Einzelfall oder für bestimmte Aufgaben bedarf die oder der Vorsitzende der Zustimmung des Vorstandes durch Beschluss.

§ 9
Beschlussfassung

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
  2. Mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder können Beschlüsse des Vorstands auch um Umlaufverfahren gefasst werden. An der schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens drei Vorstandsmitglieder beteiligen. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
  3. Die Entscheidung über eine Änderung der Satzung kann nur im Rahmen einer Sitzung getroffen werden. Die Entscheidung über eine Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder eine etwaige Auflösung der Stiftung gemäß § 8 Abs. 2 Ziffer 5 kann nur im Rahmen einer Sitzung mit den Stimmen aller Vorstandsmitglieder getroffen werden; ein solcher Beschluss bedarf der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde.
  4. Über das Ergebnis der Vorstandssitzungen und der im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das den Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten ist.

§ 10
Geschäftsführung

  1. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Vorstands kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Die Entscheidung über die Zahlung einer eventuellen Vergütung bedarf der Zustimmung des für die Hochschulen des Landes Rheinland-Pfalz zuständigen Ministeriums.
  2. Zu den laufenden Geschäften der Geschäftsführung gehören insbesondere
    1. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Vorstands,
    2. die Koordination der Stipendienvergabe nach der Entscheidung der Vergabekommission. Die technische Abwicklung der Stipendienvergabe erfolgt durch die Hochschulen.
    3. die Vorbereitung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks ( § 8 Abs. 2 Nr. 3 ),
    4. die Vorbereitung des jährlichen Tätigkeitsberichts ( § 8 Abs. 2 Nr. 4 ).
  3. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 11
Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus bis zu 7 Personen, die sich wie folgt zusammensetzen:
    1. vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
    2. eine Studierende oder Studierender und
    3. eine Person aus dem Kreis der Zustifterinnen und Zustifter,
    4. eine Vertreterin aus dem Kreis der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen.
  2. Die vier Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer werden von der Landeshochschulpräsidentenkonferenz benannt und vom Vorstand der Stiftung für jeweils drei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
  3. Die oder der Studierende wird von der Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse des Landes Rheinland-Pfalz benannt und durch den Vorstand der Stiftung für jeweils zwei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
  4. Die Zustifterin oder der Zustifter wird vom Vorstand aus dem Kreis der zustiftenden Personen ausgewählt und für jeweils drei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
  5. Die Vertreterin aus dem Kreis der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen wird von der Landeshochschulpräsidentenkonferenz benannt und vom Vorstand der Stiftung für jeweils drei Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
  6. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums wird aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 durch dieandeshochschulpräsidentenkonferenz berufen.
    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums erhält. Die Amtszeit der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters beträgt drei Jahre; sie endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Kuratorium.
  7. Das Kuratorium wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzendem nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. Die Einladung erfolgt jeweils schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen.

§ 12
Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät den Vorstand in allen Fragen der Förderung von Studierenden, Promovendinnen und Promovenden, Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern zur Verwirklichung des Stiftungszwecks.
  2. Das Kuratorium hat insbesondere die Aufgabe, Anregungen und Empfehlungen zu Förderungsschwerpunkten zu geben.
  3. Das Kuratorium beschließt über die Entlastung des Vorstands.

§ 13
Beschlussfassung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
  2. Beschlüsse des Kuratoriums sind dem Vorstand durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zuzuleiten.
  3. Beschlüsse des Kuratoriums können im Umlaufverfahren gefasst werden. An der schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens 2/3 der Kuratoriumsmitglieder beteiligen.

§ 14
Stipendienvergabe

  1. Die Vergabe von Stipendien obliegt den jeweiligen hochschuleigenen Vergabekommissionen

§ 15
Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Oberste Stiftungsbehörde ist das für die Hochschulen zuständige Ministerium.

§ 16
Anfallberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Rheinland-Pfalz, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden ist.

Kaiserslautern, den 03.06.2014

Originalfassung14.09.2005
1. Änderung18.07.2006§ 11 KuratoriumBeschluss Vorstand
2. Änderung20.01.2009§ 1 Sitz
§ 2 Ergänzung Hochschulen
§ 10 Geschäftsführung
Beschluss Vorstand
3. Änderung19.10.2012§ 11 Kuratorium
§ 14 Vergabekommission
Beschluss Vorstand
4. Änderung03.06.2014§ 11 (1), (2), (3), (4), (7), (8)
§ 12 (3)
§ 13 (3)
§ 14 (1), (2), (3), (4)
Beschluss Vorstand
5. Änderung18.09.2018§ 2; Satz (4)Beschluss Vorstand
6. Änderung07.11.2022§ 11 (1), (5)Beschluss Vorstand

Satzung zum Download (pdf)